Öffentliche Widmung einer Teilfläche zur Ortsstraße Nr. 001 Am Bahnhof und Festlegung der Widmungsbeschränkung
Der Stadtrat beschließt die öffentliche Widmung der Flurstücke 1518/5, 1518/9, 1518/11, 1518/13, T.v. 1525/a, T.v. 1527/2, T.v. 1527/19, T.v. 1527/23 der Gemarkung Radeberg zur Ortsstraße Nr. 001 Am Bahnhof entsprechend Plan (Anlage) sowie folgende Widmungsbeschränkungen
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche mit o.g. Widmungsbeschränkungen gemäß § 6 SächsStrG durchzuführen.
Die benannten Flurstücke wurden bisher nicht gewidmet, die Widmung ist zwingend nachzuholen. Widmungsbeschränkungen zielen darauf ab, den ansonsten umfassend eröffneten Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße als Sache auf bestimmte Benutzungsarten (Gehen, Radfahren, Fahren) oder/ und Benutzungszwecke (Friedhofs-, Kirch-, Schulwege, Anliegerstraßen usw.) oder/ und Benutzungszeiten dauerhaft einzuschränken. Die Beschränkung auf die Nutzungsart Fußgänger und Radfahrer im Bestandsblatt Nr. 001 (Anlage) bewirkt einen Ausschluss der Nutzung durch Linienomnibusse sowie Taxi und ist für den bereits gewidmeten Teil der Ortsstraße Nr. 001 Am Bahnhof unzutreffend. Für diesen Abschnitt (Anlage Luftbild = orange) zwischen Netzknotenpunkt 2364028 (Schnittpunkt Straße des Friedens) bis Netzknotenpunkt 2364043 (Einmündung in den Kreisverkehr) ist eine Widmungserweiterung um die Benutzungsarten Linienomnibusse und Taxi vorzunehmen. Für den zweiten Abschnitt (Anlage Luftbild = grün) ab Beginn der Einmündung in den Kreisverkehr sowie zwischen Netzknotenpunkt 2364057 bis 2364027 gelten keine Widmungsbeschränkungen.