Öffentliche Widmung der Flurstücke T.v.1525/b, T.v. 1524, T.v. 1523, T.v. 1518/s, 1525 als beschränkt öffentlicher Platz gemäß § 6 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die öffentliche Widmung der im Lageplan (Anlage) eingezeichneten Fläche der Flurstücke T.v. 1525/b, T.v. 1524, T.v. 1523, T.v. 1518/s. 1525 der Gemarkung Radeberg als beschränkt öffentlichen Platz mit der Widmungsbeschränkung Linienomnibusse,Taxi, Radfahrer und Fußgänger frei. Die Verwaltung wird beauftrag, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 6 SächsStrG durchzuführen.
Die benannten Flächen wurden bisher nicht gewidmet, die Widmung ist jedoch zwingend erforderlich.