Öffentliche Widmung der Flurstücke T.v. 1527/21, 1091/18, T.v. 1527/27, T.v. 1527/25 als beschränkt öffentlicher Platz gemäß § 6 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die öffentliche Widmung der im Lageplan (Anlage) eingezeichneten Fläche der Flurstücke T.v. 1527/21, 1091/18, T.v. 1527/27, T.v.1527/25 der Gemarkung Radeberg als beschränkt öffentlichen Platz mit der Widmungsbeschränkung Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger frei. Die Verwaltung wird beauftrag, die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 6 SächsStrG durchzuführen.
Die benannten Flächen wurden bisher nicht gewidmet, die Widmung ist jedoch zwingend erforderlich.