Aufhebung des Beschlusses Nr. 35/98 des Gemeinderates Ullersdorf zur Änderung der Widmungsbeschränkung von Straßen im Neubaugebiet
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Beschluss Nr. 35/98 vom 10.06.1998 zur Änderung der Widmungsbeschränkung von Straßen im Neubaugebiet, da die Widmungsbeschränkung "Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" rechtswidrig ist. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Bestandsblätter, die Widmungsbeschränkung der im Beschluss Nr. 35/98 aufgelisteten Straßen bzw. des Eigentümerweges zu löschen und bekannt zu machen.
Widmungsbeschränkungen zielen darauf ab, den ansonsten umfassend eröffneten Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße als Sache auf bestimmte Benutzungsarten (Gehen, Radfahren, Fahren) oder/ und Benutzungszwecke (Friedhofs-, Kirch-, Schulwege, Anliegerstraßen usw.) oder/ und Benutzungszeiten dauerhaft einzuschränken. Unzulässig sind Widmungsbeschränkungen, die straßenverkehrsrechtliche Regelungsgegenstände zum Inhalt haben. Während das Straßen- und Wegerecht die zulässige Benutzung der öffentlichen Straße als Sache regelt, wird durch das Straßenverkehrsrecht der Gemeingebrauch unter ordnungsrechtlichen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs betreffenden Gesichtspunkten geregelt. Dabei darf aber der widmungsrechtliche Rahmen nicht überschritten werden. Die im Beschluss Nr. 35/98 erfasste Widmungsbeschränkung "Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" für die unten aufgeführten Ortsstraßen ist eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, da es weder als Eingrenzung auf Benutzungsart, Benutzungszweck oder Benutzungszeit darstellt. Folgende Ortsstraßen, Eigentümerweg sind betroffen:
Nr. 008 Alter Dorfrand
Nr. 009 Hutbergstraße
Nr. 011 Am Bauernbusch
Nr. 012 Waldstraße (jetzt Am Waldrand)
Nr. 013 Zum Hahn
Nr. 014 Zum Weißiger Kirchsteig
Nr. 015 Prießnitzblick
Nr. 027 Am Sandberg (jetzt Am Sandweg)
Nr. 026 Zum Hempelsberg
Nr. 018 Schulgasse (Eigentümerweg)
Die Widmungsbeschränkung ist somit rechtswidrig und durch Verfügung und Bekanntmachung zu löschen.