Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 43 "ÖW ohne Namen" gemäß § 8 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 43 "ÖW ohne Namen" gemäß § 8 SächsStrG. Die Verwaltung wird beauftragt die Ankündigung der Einziehung bekannt zu machen sowie alle für die Einziehung notwendigen Vorgänge durchzuführen.
Die Einziehung (oder Entwidmung) eines öffentlichen Weges entzieht diesem seinen Gemeingebrauch und entlässt ihn aus der Straßenbaulast des jeweilig zuständigen Straßenbaulastträgers. Die materiell-rechtlichen Voraussetzung, die vorliegen müssen, damit eine Straße oder ein Weg eingezogen werden kann, ergeben sich aus § 8 Abs. 2 SächsStrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die Entbehrlichkeit einer Straße wegen des Wegfalls ihrer Verkehrsbedeutung ist im Hinblick auf sämtliche Verkehrsarten und -zwecke sowie alle potenziellen Nutzerkreise zu beurteilen. Aufgrund des Schreibens vom Vermessungsamt vom 27.06.2003 (beigefügt) wurde mit Beschluss Nr. 43/04 vom 26.05.2004 (beigefügt) festgelegt, die öffentlichen Feld- und Waldwege Nr. 42 Heideweg und Nr. 43 ÖW (ohne Namen) umzubenennen in "Zur Heide" (Bestandsblätter beigefügt). Am 23.02.2005 wurde als Ergänzung zum o.g. Beschluss ein neuer Beschluss Nr. 23/05 (beigefügt) gefasst, in dem das Flurstück 269 (öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 43) nochmal genau benannt wurde. Der Eigentümer des Flurstück 269 wurde angeschrieben und um Zustimmung zur Namensänderung gebeten. Die Zustimmung wurde am 03.08.2005 verweigert mit der Begründung, dass die Fläche verpachtet wurde und die vorhandene Wegfläche nicht mehr existiert. Durch das Ortsamt wurde eine Prüfung der Sachlage vorgenommen und festgestellt, dass der Weg bereits seit 1970 umgepflügt und nicht mehr nutzbar gewesen sein soll. Anhand existierender Meßtischblätter lässt sich nachweisen, dass der Weg bis ca. 1945 bestand, ab 1976 (zwischen 1945 bis 1976 ist kein Meßtischblatt vorhanden) ist er in den Meßtischblättern nicht mehr ersichtlich. Dies dient unterstützend als Nachweis, dass der gewidmete Weg bereits zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr existiert hat. Der öffentlichen-rechtliche Status einer Straße wird durch einen förmlichen Rechtsakt begründet und kann auch nur durch ein förmliches Verfahren beendet werden. Dieses ist nun nachzuholen. Aufgrund der fehlenden Verkehrsbedeutung ist die Einziehung entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG durchzuführen.