Widmungserweiterung der öffentlichen Feld- und Waldwege Nr. 40, 41, 42 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG
Der Stadtrat beschließt die Widmungserweiterung um land- und forstwirtschaftlichen Verkehr für die öffentlichen Feld- und Waldwege Nr. 40, 41, 42 (siehe beigefügte Bestandsblätter). Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Bestandsblätter, alle erforderlichen Schritte für die Widmungserweiterung durchzuführen.
Widmungsbeschränkungen zielen darauf ab, den ansonsten umfassend eröffneten Gemeingebrauch an dem öffentlichen Weg als Sache auf bestimmte Benutzungsarten (Gehen, Radfahren) oder/ und Benutzungszwecke (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Anliegerstraßen) oder/ und Benutzungszeiten dauerhaft einzuschränken. Die öffentlichen Feld- und Waldwege (Bestandsblätter beigefügt) Nr. 40 Leichenweg, Nr. 41 Weg beginnend ab Leichenweg bis zur Gemarkungsgrenze Langebrück Nr. 42 Zur Heide (alt: Heideweg) wurden mit der Widmungsbeschränkung "Fußgänger, Radfahrer" gewidmet. Folglich ist das Fahren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf diesen Wegen nicht gestattet. Diese Widmungsbeschränkung entspricht jedoch nicht in vollem Umfang dem, auf den genannten Wegen, stattfindenden tatsächlichen Verkehr, da gerade land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge die Wege stark frequentiert nutzen. Die Widmungsbeschränkung der vorgenannten öffentlichen Feld- und Waldwege ist entsprechend der tatsächlichen Nutzung anzupassen.