Zweckvereinbarung zur Erweiterung des Standesamtsbezirks Radeberg um den Ortsteil Lomnitz der Gemeinde Wachau
Der Stadtrat beschließt die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Personenstandswesens der Gemeinde Wachau im Rahmen der Aufnahme aller Ortsteile der Gemeinde in den Standesamtsbezirk Radeberg und deren Finanzierung.
Die Große Kreisstadt Radeberg soll zum 01.01.2022 die Aufgaben nach § 1 Personenstandsgesetz (PStG), in der jeweils gültigen Fassung und § 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (SächsAGPStG), in der jeweils gültigen Fassung für alle Ortsteile der Gemeinde Wachau übernehmen und damit alle erforderlichen Aufgaben bei denen die Mitwirkung des Standesamtes notwendig ist erledigen. Der Standesamtsbezirk Radeberg umfasste bereits bisher auch die Gemeinde Wachau, davon ausgenommen war nur der Ortsteil Lomnitz. Diese standesamtlichen Aufgaben waren bisher dem Standesamtsbezirk Ottendorf-Okrilla übertragen. Die Einwohnerzahl der Gemeinde Wachau mit allen Ortsteilen beträgt 4300. Der Gemeinderat der Gemeinde Wachau hat am 10.03.2021 den Beschluss gefasst, den Ortsteil Lomnitz in den Standesamtsbezirk Radeberg einzuordnen, der Stadtrat der Stadt Radeberg hat darüber am 26.05.2021 beschlossen. Die beiliegende Zweckvereinbarung liegt dem Gemeinderat Wachau in seiner Sitzung am 13.10.2021 zur Beschlussfassung vor. Durch Zweckvereinbarung können Gemeinden vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung jede der Körperschaften berechtigt oder verpflichtet ist, für alle wahrnimmt. In der Zweckvereinbarung ist eine Kostenregelung enthalten. Die Kostenverteilung basiert auf den anteiligen Einwohnerzahlen zum 30.06. des Vorjahres. Maßgebend ist dabei die Einwohnerzahl, die das Statistisches Landesamt zum 30. Juni des laufenden Jahres veröffentlicht.) Die Abrechnung erfolgt jeweils im folgenden Kalenderjahr bis zum 30. Juni. Die beteiligten Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung bedarf außerdem der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.