Einlegung Widerspruch - Dienstaufwandsentschädigung
Der Stadtrat bestätigt die Einlegung des Widerspruchs der Stadt Radeberg vom 20.07.2000 gegen den Bescheid des Landratsamtes Kamenz bezüglich der Beanstandung des Stadtratsbeschlusses 32/00 (Dienstaufwandsentschädigung) vom 23.06.2000, AZ.: 15.0-092.022/00.00-RA-AE.
Nach dem Beschluß des Stadtrates Nr. 32/00 vom 22.03.2000 sollten Amtsleiter/Amtsleiterinnen, Leiter/Leiterin des Büros des Bürgermeisters, Leiter Stadtwirtschaft je 200,00 DM monatlich, ein geschäftsleitender Angestellter/geschäftsleitende Angestellte 350,00 DM monatlich als Dienstaufwandsentschädigung erhalten. Das Landratsamt Kamenz beanstandete mit Bescheid vom 23.06.2000 den Beschluß des Stadtrates und ordnete dessen Aufhebung bis zum 20.09.00 an. Mit Schreiben vom 20.07.2000 ließ die Stadt Radeberg gegen den Bescheid des Landratsamtes Kamenz durch ihre anwaltlichen Vertreter Widerspruch einlegen. Die Stadt Radeberg ist der Auffassung, dass der Bescheid des Landratsamtes Kamenz vom 23.06.2000 rechtswidrig ist, da er die Stadt Radeberg in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Im Übrigen war die Einlegung des Widerspruchs notwendig, um den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verhindern.