Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim
Gemäß § 34 (1) SächsEigBVO beschließt der Stadtrat
Gemäß § 31 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung zum Schluss des Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Der Jahresabschluss wurde am 30.04.2021 aufgestellt. Gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO stellt der Stadtrat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat. Die mit der örtlichen Prüfung beauftragte LiSka Treuhand GmbH empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses.