Überplanmäßige Aufwendung/ Auszahlung für Verwahrentgelte
Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung in Höhe von 50.000,00 EUR zur Deckung der Verwahrentgelte für die bei den Kreditinstituten vorgehaltenen liquiden Mittel der Großen Kreisstadt Radeberg. Die Deckung erfolgt aus der Zuweisung zur Überwindung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Belastungen gem. § 22c Abs. 1 Nr. 2 SächsFAG.
Aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt besteht für Kommunen derzeit keine Möglichkeit, vorübergehend nicht benötigte Liquidität ohne Verwahrentgeltleistungen anzulegen. Gemäß § 22 Abs. 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) sind liquide Mittel, soweit sie nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Die Zulässigkeit von Geldanlageprodukten für Kommunen richtet sich nach § 72 Abs. 2 i.V. m. § 89 Abs. 3 S. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO). Demnach sind Kommunen verpflichtet ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu achten, zudem sollen sie einen angemessenen Ertrag bringen. Der Kommune obliegt es, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, wie sie ihr Geld anlegt. Den Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV KomHWi) folgend, ist dabei der hinreichenden Sicherheit - der Substanzwert der Anlage wird erhalten und steht am Ende der Anlagezeit ungeschmälert zur Verfügung - der Vorrang gegenüber der Ertragserzielung zu geben. Es werden daher Geldanlagen gemäß § 1807 BGB empfohlen. Negativzinsen und Verwahrentgelte stellen dabei keinen Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze dar, wenn sie auch durch ein entsprechendes Finanzmanagement nicht verhindert werden können. (Teil A. Ziffer XVI VwV KomHWi) Die Große Kreisstadt Radeberg hält derzeit liquide Mittel in Höhe von 16 Mio. EUR auf Girokonten vor. Dabei werden für über den Freibetrag von insgesamt 1,5 Mio. EUR hinausgehendende Beträge 0,5% Verwahrentgelt fällig. Die bisher genutzten Geldanlageformen Tages-, Fest- und Termingelder sind aufgund noch höherer Minuszinsen im kurzfristigen Bereich nicht mehr geeignet bzw. werden diese Produkte von den Banken für Kommunen nicht angeboten. Längerfristige ertragbringende Geldanlagen werden mit Laufzeiten zwischen 6 und 10 Jahren angeboten. Die liquiden Mittel der Stadt Radeberg können kurzfristig nicht verwendet werden, sind aber über den fünfjährigen Finanzplanungszeitraum vollständig untersetzt. Daher sind Produkte mit Laufzeiten ab 6 Jahre und länger ebenfalls nicht geeignet. Wegen des Ausschlusses von Kommunen bei der Einlagensicherung ist die Auswahl der Kreditinstitute zudem sehr eingeschränkt.