Garagen und Stellplatzsatzung (Neufassung) und Stellplatzablösesatzung - Satzungsbeschluss
Die Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Radeberg i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 30.11.2006 wird neu gefasst. Anlass ist der zunehmende Stellplatzdefizit, welcher vorwiegend die Innenstadt und Wohngebiete in den Ortsteilen betrifft, sowie die Anträge des Ortsteiles Großerkmannsdorf vor längerer Zeit und der jüngste Antrag der AfD-Fraktion zur Erstellung einer für die Stadt Radeberg mit seinen Ortsteilen gültigen Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf. Ohne Festsetzung einer stadteigenen Richtzahlentabelle ist die Richtzahlentabelle, welche in der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung, § 49 SächsBO vorhanden ist, als Grundlage für den Stellplatznachweis anzuwenden. Diese Richtzahlentabelle nach § 49 SächsBO enthält an vielen Positionen Richtzahlen mit einer Spanne von / bis, wo stets nur der untere Mindestwert zur Anwendung kommt. Auf Grundlage von § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO ist die Stadt berechtigt, die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder,die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht als Satzung für das Stadtgebiet zu regeln.Die Möglichkeit der Ablösung nicht herstellbarer Stellplätze wurde in der bisherigen Garagen- und Stellplatzsatzung mit Ablösungsbeträgen von 3.000,00 € für die Innenstadt und 2.250,00 € für das übrige Stadtgebiet einschließlich Ortsteile festgesetzt. Die Stellplatzablösesatzung muss regelmäßig überprüft und den Änderungen der Bodenrichtwerte angepasst werden, was bei der Garagen- und Stellplatzsatzung nicht der Fall ist. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenrichtwerte innerhalb des Stadtgebietes und den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Grunderwerbskosten wurde das Stadtgebiet Radeberg in drei Zonen eingeteilt und für jede Zone ein Mittelwert des Bodenrichtwertes (derzeit amtliche Bodenrichtwerte mit Stichtag 31.12.2018 sowie für das ehemalige Sanierungsgebiet zonale Endwerte mit Stichtag 01.01.2019) gebildet. Für diese Gebietszonen wurde der Stellplatzablösungsbetrag unter Berücksichtigung aktueller Herstellungskosten für Stellplätze neu berechnet. Im Ergebnis dessen werden Ablösungsbeträge von 3.450,00 € in Zone 1 Innenstadt, 3.340,00 € in Zone 2 restliche Kernstadt sowie 3.530,00 € in Zone 3 Ortsteile ermittelt. Diese ermittelten Werte sind in den vorliegenden Entwurf der Stellplatzablösungssatzung eingeflossen (siehe Anlage). Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung der Stellplatzablöse in einer separaten Satzung zu beschließen, so dass bei sich ändernden Herstellungskosten für Stellplätze und der Aktualisierung der Bodenrichtwerte (aller 2 Jahre) eine Anpassung der Ablösungsbeträge vorgenommen werden kann, ohne dass das gesamte Regelwerk der Stellplatzsatzung neu beraten und beschlossen werden muss. Gemäß Gutachterausschuss des Landratsamtes Bautzen ist eine Aktualisierung der Bodenrichtwerte in 2021 vorgesehen.