2. Änderung Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" - Abwägungsbeschluss
Der Stadtrat beschließt das Verfahren zur 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" auszusetzen.
Über das Planungsinstrument der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist das Schließen von Baulücken innerhalb eines Bebauungsbestandes im Außenbereich zulässig, aber jedoch nicht eine bauliche Erweiterung in das Umfeld. Nicht zum baulichen Zusammenhang zählen insbesondere untergeordnete Nebengebäude wie Garagen, Ställe, Gartenhäuschen u.s.w. und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wie Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter, Wege u.s.w.. Unter diesen Randbedingungen ist die vollständige Einbeziehung des Flstck. 255 und die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches um die Flurstücke 251b und 251c Gemarkung Ullersdorf mit der 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" kritisch zu hinterfragen. Die Schaffung von Baurecht für diese Flurstücke ist über das Planungsinstrument der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht möglich. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, das begonnene Verfahren der 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" einzustellen. Der Erweiterungsbau der Uhrenmanufaktur ist nach den Bestimmungen von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB im Außenbereich zulässig, weil es sich um einen genehmigten Gewerbebetrieb im Außenbereich handelt. Für diese Baugenehmigung bedarf es keiner Änderung der Außenbereichssatzung. Die Baugenehmigung für die Uhrenfabrik wurde bereits erteilt.