Beschluß 13/21 vom 24.02.2021 (Beschlußvorlage 23/21)
Betreff
Einwendung gegen den Entwurf der Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt 2021 und 2022
Beschlußtext
Der Stadtrat beschließt, die der Beschlussvorlage beigefügte Einwendung der Frau Peggy May gegen den Entwurf der Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2021 und 2022 zurückzuweisen.
Begründung
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) haben Einwohner und Abgabepflichtige für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit Einwendungen gegen die Haushaltssatzung zu erheben. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf öffentlich ausliegt oder elektronisch zur Verfügung steht. Der Entwurf der Haushaltssatzung lag vom 01.02.2021 bis 09.02.2021 öffentlich aus. Die Erhebung von Einwendungen war bis zum 18.02.2021 möglich. Das Schreiben ist fristgemäß eingegangen. Nach § 76 Abs. 1 Satz 5 SächsGemO beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung über die Einwendungen. Die Einwendung von Frau May ist zurückzuweisen.
- Gemäß SächsGemO haben nur Einwohner und Abgabepflichtige das Recht, Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung zu erheben. FrauPeggy May ist weder Einwohnerin noch Abgabepflichtige der Großen Kreisstadt Radeberg. Auch in ihrer Funktion als Oberschuldirektorin der Ludwig-Richter-Oberschule ist für sie das Vorbringen einer Einwendung unzulässig, da die Große Kreisstadt Radeberg Träger dieser Schule ist.
- Ein Teil des für den Bau des Sportplatzes angedachten Grundstückes befindet sich nicht im Eigentum der Großen Kreisstadt Radeberg. Ankaufsverhandlungen mit dem Eigentümer des Grundstückes waren bisher erfolglos und eine Erwerbsmöglichkeit ist mittelfristig auch nicht in Aussicht. Eine Veranschlagung von Mitteln für den Sportplatz widerspricht den Planungsgrundsätzen der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO). § 12 Abs. 3 SächsKomHVO: "Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind." Eine Aufnahme der Auszahlungen in die Finanzplanung für die Haushaltsjahre 2021-2025 gefährdet somit die Gesetzmäßigkeit des Haushalts.