Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes der Stadt
Die Stadt Radeberg nimmt ihr Vorkaufsrecht gemäß § 24 und § 25 des Baugesetzbuches bei folgenden Grundstücken wahr:
Flurstücke 368, 365/2, 365/3, 365/4. Flächen werden für den Bau der Kläranlage benötigt
Flurstücke 1278, 1280. Festlegung des Bebauungsplanes Nr. 7, laut Beschluß 53/91
Teilstück von Flurstück 610, wird für Gewerbegebiet Badstraße Ost benötigt