Festlegung der Widmungsbeschränkung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG für den zukünftigen beschränkt-öffentlichen Weg "Schwarzer Weg" in Liegau-Augustusbad
Der Stadtrat beschließt folgende Widmungsbeschränkung für den beschränkt-öffentlichen Weg "Schwarzer Weg" Gemarkung Liegau-Augustusbad gemäß der beiliegenden Karte (Anlage 1):
Netzknotenpunkt 2167009 bis Netzknotenpunkt 2167025 - Fußgänger
Netzknotenpunkt 2167025 bis Netzknotenpunkt 2167007 - Anlieger frei
Bei der Prüfung der Bestandsverzeichnisse für den Ortsteil Liegau-Augustusbad wurde festgestellt, dass der "Schwarze Weg" auf seiner gesamten Länge als Ortsstraße ohne Beschränkungen gewidmet wurde (siehe Anlage 2 - beigefügtes Bestandblatt Nr. 028, Erstaufstellung am 18.11.1993). DieseWidmung entspricht nicht der tatsächlichen Verkehrsbedeutung. In § 7 Abs. 2 des SächsStrG ist dazu folgendes geregelt: (2) 1 Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, soll diese in die entsprechende Straßenklasse umgestuft werden. 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Aus diesem Grund ist der "Schwarze Weg" umzustufen. Die Umstufungsentscheidung obliegt der Straßenaufsichtsbehörde, somit dem Landratsamt Bautzen SG Straßen- und Tiefbau. Es ist vorgesehen, den "Schwarzen Weg" in einen beschränkt-öffentlichen Weg umzustufen. Durch die Stadt Radeberg als Straßenbaulastträger ist eine eventuell notwendige Widmungsbeschränkung anzugeben, die durch Beschluss festzulegen ist. Zwischen Netzknotenpunkt 2167009 (Einmündung Parkstraße) und Netzknotenpunkt 2167025 ist eine Befahrung mittels KFZ, wie derzeit durch Bestandsblatt 028 vermittelt wird, physisch nicht möglich (Breite ca. 1 Meter). Es wird empfohlen diesen Bereich auf die Nutzung durch "Fußgänger" zu beschränken. Von der Aschheimer Straße aus dient der Schwarze Weg als Zufahrtsweg für 7 Wochenendgrundstücke sowie als Garagenzufahrt des Grundstückes Aschheimer Straße 2. Die Wochenendgrundstücke sowie die Garagenzufahrt liegen im Abschnitt zwischen den Netzknotenpunkten 216702 und 2167007, so dass für diesen Abschnitt die Widmungsbeschränkung "Anlieger frei" vorgeschlagen wird, um den Anliegern die Zufahrt zu ermöglichen.