Beschluß 3/15 vom 28.01.2015 (Beschlußvorlage 2/15)
Betreff
Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 67 "Netto - Lebensmittelmarkt Dr. - Albert - Dietze - Str. 18" - Aufstellungsbeschluss
Beschlußtext
- Die Aufstellung des vorhabenbezogenen B - Plan Nr. 67 "Netto - Lebensmittelmarkt Dr. - Albert - Dietze - Str. 18" wird beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenplanes umfasst eine Fläche von 0,44 ha und erstreckt sich über die Flurstücke 1102/9, 1102/11 und 1102/12 der Gemarkung Radeberg. Ziel: Mit diesem Bebauungsplan soll zeitlich begrenzt auf die Dauer der Nutzung des vorhandenen Gebäudes als Lebensmittel - Einzelhandelsstandort mit der Funktion eines Nahversorgers die Erweiterung der Verkaufsfläche auf max. 850 m² zugelassen werden. Es ist eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen, die regelt, dass nach Nutzungsaufgabe des vorhandenen Gebäudes des Lebensmitteldiscounters die Art der baulichen Nutzung für die Nachnutzung dieser Fläche wieder Mischgebiet wird.
- Es wird das Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet. In Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird in diesem Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
- Von einer Anpassung des Flächennutzungsplanes auf dem Wege der Berichtigung nach den Bestimmungen von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird abgesehen, da dieser Bebauungsplan eine zeitlich begrenzte Zulässigkeit der Nutzung dieses Standortes als Sondergebiet - Einzelhandel mit der Funktion eines Nahversorgers und der Flächenbegrenzung der Verkaufsfläche auf max. 850 m² zum Inhalt hat. Über die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Bebauungsplan, welche regelt, dass nach Nutzungsaufgabe des vorhandenen Gebäudes des Lebensmitteldiscounters die Art der baulichen Nutzung für die Nachnutzung wieder Mischgebiet wird, ist sicher gestellt, dass es sich hier nur um ein temporär festgesetztes Sondergebiet - Einzelhandel handelt und somit eine Anpassung des Flächennutzungsplanes nicht Planungsziel ist.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Begründung
Entsprechend der Entscheidung des Technischen Ausschusses vom 20.01.2015 ist dieser Aufstellungsbeschluss vorbereitet worden. Im Einzelhandelskonzept ist dieser Standort als Nahversorgungsstandort festgelegt. Diese Funktion des bestehenden Marktes soll über den Bebauungsplan auch nicht geändert werden. Es soll lediglich die Ergänzung des Marktes um eine Leergutannahme mit Windfang möglich sein. Aus diesem Grund soll eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bebauungsplan aufgenommen werden, welche regelt, dass nach Nutzungsaufgabe des vorhandenen Gebäudes des Lebensmitteldiscounters die Art der baulichen Nutzung für die Nachnutzung wieder Mischgebiet wird und damit sicher gestellt wird, dass es sich hier nur um ein temporär festgesetztes Sondergebiet - Einzelhandel handelt und somit eine Anpassung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich wird. Mit dieser Entscheidung wird stückweise trotzdem für andere Märkte mit einer Verkaufsfläche im nicht großflächigen Bereich (bis 800 m² Verkaufsfläche) Tür und Tor geöffnet, geringfügige Überschreitungen der Verkaufsfläche für ähnlich geartete Fälle zu erwirken. Eine andere mögliche Lösung wäre, den Markt aufzufordern, den Bereich des Bäckers und Fleischers räumlich vom Markt zu trennen mit eigener Anlieferung und eigenem Kundenzugang (sind bereits vorhanden), so dass diese als getrennte Einheiten nicht mehr bei der Verkaufsflächenberechnung berücksichtigt werden müssen. Damit würde Verkaufsfläche rechnerisch gewonnen werden, womit der Discounter ohne Umweg über einen Bebauungsplan sein Bauvorhaben des Anbaus der Pfandflaschenannahme mit Windfang realisieren könnte. Die maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² würde mit dieser Lösung nicht überschritten werden.