Brandschutzbedarfsplan
Der Stadtrat beschließt den Brandschutzbedarfsplan der Stadt Radeberg.
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungs-dienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden u. a. sachlich zuständig für die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr nach einem Brandschutzbedarfsplan. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Bandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehr-Verordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) stellt die örtliche Brandschutzbehörde zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr einen Brandschutzbedarfsplan auf. Der Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Radeberg soll zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Schutzes der Bevölkerung im abwehrenden Brandschutz, der technischen Hilfe und für öffentliche Notstände die Arbeitsgrundlage darstellen. Der Bedarfsplan ist aller fünf Jahre zu aktualisieren.