Wahrnehmung des Kommunalen Vorkaufsrechtes
Der Stadtrat beschließt zur Sicherung der Sanierungsziele für das Innenstadt Quartier 7 die Wahrnehmung des kommunalen Vorkaufsrechtes gemäß § 24 BauGB, für das Flurstück 113 der Gemarkung Radeberg, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 13. Der Kaufpreis beträgt 10.000,00 Euro.
Das Flurstück 113 der Gemarkung Radeberg, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 13, ist mit einem ruinösen, denkmalgeschützten Wohnhaus aus dem Anfang des 19. Jahrhundert bebaut. Der bisherige Eigentümer hat das Grundstück bei einer Grundstücksauktion zur Versteigerung angeboten. Der daraus resultierende Kaufvertrag wurde uns vom Notar zur Erklärung der Wahrnehmung/Nichtwahrnehmung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes und zur sanierungsrechtlichen Genehmigung vorgelegt. Das betreffende Grundstück liegt im Quartier 7 des Sanierungsgebietes "Innenstadt Radeberg" und grenzt an das städtische Flurstück 102/1. In diesem Quartier befindet sich die Grundschule Stadtmitte, deren langfristige Sicherung und zusätzliche Ausstattung mit einer kleinen Sporthalle in der Fortschreibung des Rahmenplanes Innenstadt aus dem Jahr 2004 als Sanierungsziel formuliert wurde. Für die Realisierung der Sporthalle ist die Inanspruchnahme eines Teils des kaufgegenständlichen Flurstückes 113 erforderlich, deren Sicherung ebenfalls als Sanierungsziel verankert ist. Aus diesem Grund wird die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes vorgeschlagen. Die Deckung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,00 € sowie die noch nicht bekannten Grunderwerbskosten können aus Mitteln der Stadtsanierung gedeckt werden.