Beschluß 69/07 vom 26.09.2007 (Beschlußvorlage 105/07)
Betreff
Beschluss zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens zum B-Plan Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des einfachen B-Planes 31 "Eschebach - Gewerbehof"
Beschlußtext
- Das Verfahren des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" wird weitergeführt. Planungsziel des einfachen Bebauungsplanes soll sein:
- Entwicklung eines Gewerbegebietes unter Beachtung umgebender Nutzungen und Schutzansprüche,
- Festsetzung der gewerblichen Hauptzufahrt unter Beachtung umgebender Nutzungen und Schutzansprüche.
- Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 wird geändert (siehe Anlage 1). Zum Geltungsbereich gehören folgende Grundstücke: 1091/11, 1091/12, 1091/13, 1091/14, 1091/15, 1091/16, 1091/2, 1094/11, 1094/9, 1094/8, 1094/3, 1094/4, 1094/5, 1094/2, 1094/10.
- Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" wird die Satzung einer Veränderungssperre beschlossen (siehe Anlage 2) .
- Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" und betrifft die Flurstücke: 1091/11, 1091/12, 1091/13, 1091/14, 1091/15, 1091/16, 1091/2, 1094/11, 1094/9, 1094/8, 1094/3, 1094/4, 1094/5, 1094/2, 1094/10 (siehe Anlage 1).
- Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann in Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtsmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- Diese Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.