Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Gebührenkalkulation bei kostenrechnenden Einrichtungen und Eigenbetrieben
Der Stadtrat beschließt
Der Stadtrat fasste aufgrund von Beanstandungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Löbau zur Nichteindeutigkeit des SR-Beschlusses Nr. 47/95 in seiner Sitzung am 27.01.1999 den Beschluss (Beschluss Nr. 04/99), den Wiederbeschaffungszeitwert als Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Gebührenkalkulation bei kostenrechnenden Einrichtungen und Eigenbetrieben festzulegen. Die Stadt Radeberg erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren. In den Kosten, die der Kalkulation der Gebühren zugrunde liegen, sind auch die Abschreibungen zu ermitteln. Gemäß § 13 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz können zur Ermittlung der Abschreibungen die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. Der Anschaffungs- und Herstellungswert entspricht den ursprünglichen Kosten, den tätsächlichen nachweisbaren Investitionskosten. Rechnerisch ist dies die einfachste Methode, weil sich bei gleichbleibenden Vermögenswerten und linearer Abschreibung gleichhohe Abschreibungen ergeben, die nicht an veränderliche Preisverhältnisse angepasst werden. Der Zeitwert stellt die Basis zwischen ursprünglichen Kosten und den als Folge von Preissteigerungen sehr viel höheren Wiederbeschaffungsendwerten dar. Dieser Wiederbeschaffungszeitwert geht von den ursprünglichen Kosten aus und passt die Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen bei der Gebührenkalkulation an. Würden die Wiederbeschaffungszeitwerte zum Ansatz gelangen, so würden die Abgabenpflichtigen über die Gebühren mit den Abschreibungen der zurzeit umfangreichen Neuinvestitionen und der Refinanzierung dieser Investitionen belastet, was nicht dem Sinn der Gebührenpolitik der Stadt entspricht.