Beschluß 77/19 vom 30.10.2019 (Beschlußvorlage 75/19)
Betreff
B-Plan Nr. 71 "Wohnbebauung am Sommerweg, Großerkmannsdorf" - Aufhebung des Beschlusses SR085-2016 vom 21.12.2016 - Beschluss zur Weiterführung des Verfahrens auf Grundlage von § 13 b BauGB
Beschlußtext
Herr Schmidt nimmt aus Besorgnis der Befangenheit nicht an Beratung und Beschlussfassung teil.
- Der Stadtratsbeschluss SR085-2016 vom 21.12.2016 wird aufgehoben.
- Das Verfahren zum B - Plan Nr. 71 "Wohnbebauung am Sommerweg, Großerkmannsdorf" wird weiter geführt.
- Der räumliche Geltungsbereich wird geändert. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören folgende Flurstücke der Gemarkung Großerkmannsdorf: T.v. Flstck. 268/1, 268/2, T.v. Flstck. 269/1, 269/2, 89/2, T.v. Flstck. 195/8, T.v. Flstck. 896, T.v. Flstck. 195/9, T.v. Flstck. 89/1. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ~ 0,8 ha. Planungsziel ist die Entwicklung eines kleinen allgemeinen Wohngebietes für die Ansiedlung von 6 Einfamilienhäusern (2 Einzelhäuser und 4 Doppelhaushälften nach Variante 4) unter Beachtung der Ergebnisse der Schallimmissionsprognose von cdf Schallschutz vom 04.12.2018. Die geplante Doppelgarage des Grundstückes am Ende des Erschließungsweges soll auf max. 6 m Abstand zum Ende des Erschließungsweges eingeordnet werden.
- Das Verfahren wird geändert. Es wird das Verfahren nach den Bestimmungen von § 13 b BauGB weiter geführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauherren Schmidt Ziegelhaus GmbH einen Städtebaulichen Vertrag auf Grundlage von § 11 BauGB abzuschließen, der die Übernahme aller Planungs- und Erschließungskosten sowie Kosten für eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und erforderlichen Grunderwerb zum Inhalt hat.
Begründung
Nach den Ergebnissen der Schallimmissionsprognose von cdf Schallschutz vom 04.12.2018 ist es möglich unter Beachtung eines gewissen Abstandes zu dem benachbarten Grundstück mit Nutzung durch das Unternehmen Vowisol Wintergärten GmbH, Wohnbebauung einzuordnen. In einer Vorberatung mit dem Ortschaftsrat Großerkmannsdorf wurde Variante 4 für die weitere Entwicklung favorisiert. Die geplante Doppelgarage des Grundstückes am Ende des Erschließungsweges soll auf max. 6 m Abstand zum Ende des Erschließungsweges eingeordnet werden, um einen annähernd einheitlichen Bebauungsrand am Ortsrand auszubilden. Für die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB muss der Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung des Bebauungsplanes bis spätestens 31.12.2019 gefasst sein.