Gebührenkalkulation der Abwasserentsorgung für den Zeitraum 2016 bis 2020 und 5. Änderungssatzung der Abwassersatzung
Der Stadtrat beschließt:
Die vorliegende Nachberechnung des Zeitraumes 2011 bis 2015 und die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2016 bis 2020 wurden von der KEM Kommunalentwicklung Mittelsachsen GmbH im Auftrag der Stadt erstellt. Die Abrechnung des Zeitraumes 2011-2015 ergibt eine Kostenunterdeckung im Bereich Schmutzwasserentsorgung und eine Kostenüberdeckung im Bereich Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung von diesen ist in § 10 Abs. 2 SächsKAG geregelt. Demnach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Der Bereich der Abwasserentsorgung sollte sich in sich tragen, das heißt, dass sich der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Radeberg über die satzungsgemäßen Einnahmen (im Wesentlichen Beiträgen und Gebühren) finanzieren sollte. Daher ist es auch notwendig, das Wahlrecht, die Kostenunterdeckungen im nächsten Zeitraum auszugleichen, auszuüben. Die Gebührenkalkulation (inkl. Nachberechnung) wurde bereits Ende 2015 in Auftrag gegeben und sollte Ende Mai 2016 als Entwurf vorliegen. Der Vorentwurf der Kalkulation wurde als erste Gesprächsgrundlage erst im September 2016 von der KEM vorgelegt. Gründe hierfür war eine Fehleinschätzung des Projektumfangs seitens des beauftragten Mitarbeiters der KEM. Durch die verspätete Bearbeitung konnten allerdings die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2015 vollumfänglich berücksichtigt werden. Die vorliegende Kalkulation basiert auf dem Anlagevermögen des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung zum 31.12.2015, welches anhand des Wirtschaftsplans 2016 fortgeschrieben wurde. Auch alle anderen Daten basieren auf dem vorgenannten Abschluss bzw. Plan. Die Fortschreibung des Anlagevermögens erfolgte durch die KEM, so dass sich bei den Abschreibungen Differenzen zu den Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen ergeben können, welche dann in der Nachberechnung 2016-2020 korrigiert werden. Die Ergebnisse der Nachberechnung 2011-2015 sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Jahr | Überdeckung (+) / Unterdeckung (-) | ||
SW | NW | Gesamt | |
2011 | 562.011,09 € | 323.262,73 € | 885.273,82 € |
2012 | 601.321,37 € | 382.753,74 € | 984.075,11 € |
2013 | 481.872,10 € | 329.497,67 € | 811.369,77 € |
2014 | -1.434.175,35 € | -423.684,31 € | -1.857.859,66 € |
2015 | -325.375,81 € | -401.525,82 € | -726.901,63 € |
In dem Zeitraum 2011-2013 wurden die Gebühren in der Höhe der Kalkulation 2006-2010 erhoben. Das bedeutet, dass in den Jahren 2011-2013 wieder erhebliche Kostenüberdeckungen entstanden sind, welche dann infolge der 4. Änderung der Abwassersatzung mit der Herabsetzung der Schmutzwassergebühren auf 1,63 €/m³ Schmutzwasser und der Niederschlagswassergebühren auf 0,03 €/m² versiegelter Fläche ab 01.01.2014 zum Großteil ausgeglichen wurden. Die Differenz in der Kostenüberdeckung im Bereich der Niederschlagswasserentsorgung zwischen den einzelnen Jahren und der Gesamtüberdeckung der Nachberechnungsperiode ergibt sich aus Rundungsdifferenzen. Hierzu wird auf die Seite 3 der Anlage 13 der Gebührenkalkulation verwiesen. Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung errechnet sich unter Ausgleich der Kostenunterdeckung folgende Gebühr für die Jahre 2016 bis 2020:
Jahr | Gebührenfähiger Aufwand | Kostenunterdeckung 2011-2015 | Differenz | Schmutzwasser | Gebühr ohne KU | Gebühr mit KUD 2011-2015 |
€ | € | € | m³ | €/m³ | €/m³ | |
2016 | 2.974.415,48 | -22.869,32 | 2,997,284,80 | 1.200.000 | 2,48 | 2,50 |
2017 | 2.974.415,48 | -22.869,32 | 2,997,284,80 | 1.200.000 | 2,48 | 2,50 |
2018 | 2.974.415,48 | -22.869,32 | 2,997,284,80 | 1.200.000 | 2,48 | 2,50 |
2019 | 2.974.415,48 | -22.869,32 | 2,997,284,80 | 1.200.000 | 2,48 | 2,50 |
2020 | 2.974.415,48 | -22.869,32 | 2,997,284,80 | 1.200.000 | 2,48 | 2,50 |
Summen | 14.872.077,40 | -114.346,60 | 14.986.424,00 | 6.000.000 | 2,48 | 2,50 |
Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung würde sich unter Ausgleich der Kostenüberdeckung zunächst folgende Gebühr für die Jahre 2016 bis 2020 errechnen:
Jahr | Gebührenfähiger Aufwand | Kostenunterdeckung 2011-2015 | Differenz | versiegelte Fläche | Gebühr ohne KÜ | Gebühr mit KÜD 2011-2015 |
€ | € | € | m² | €/m² | €/m² | |
2016 | 618.824,60 | 42.060,80 | 576.763,80 | 1.180.000 | 0,52 | 0,49 |
2017 | 618.824,60 | 42.060,80 | 576.763,80 | 1.180.000 | 0,52 | 0,49 |
2018 | 618.824,60 | 42.060,80 | 576.763,80 | 1.180.000 | 0,52 | 0,49 |
2019 | 618.824,60 | 42.060,80 | 576.763,80 | 1.180.000 | 0,52 | 0,49 |
2020 | 618.824,60 | 42.060,80 | 576.763,80 | 1.180.000 | 0,52 | 0,49 |
Summen | 3.094.123,00 | 210.304,00 | 2.883.819,00 | 5.900.000 | 0,52 | 0,49 |
Da die Gebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung bereits zum 01.01. eines Jahres entsteht, kann in diesem Bereich die Gebühr nicht mehr rückwirkend angehoben werden. Die dadurch im Jahr 2016 entstandene Kostenunterdeckung wird durch eine gestaffelte Anhebung der Gebühr ab Veranlagungsjahr 2017 auf 0,48 €/m² und ab Veranlagungsjahr 2018 auf 0,64 €/m² kompensiert.
Jahr | Gebührenfähige Aufwendungen | versiegelte Fläche | Gebühren-satz | Gebühren-einnahmen | Aufschlag 2017-2020 | neue Gebühr 2016-2020 | Fortschreibung Umsatzerlöse |
I | II | III | IV | V | VI | VII | VIII |
III*IV | (∑(II)-∑(IV))/4 | IV+VI/III | V+VI | ||||
2016 | 571.686,49 | 1.180.000 | 0,08 | 35.400 | 0,08 | 35.400 | |
2017 | 571.686,50 | 1.180.000 | 0,48 | 566.400 | 180.524,33 | 0,48 | 755.200 |
2018 | 571.686,50 | 1.180.000 | 0,48 | 566.400 | 180.524,33 | 0,64 | 755.200 |
2019 | 571.686,50 | 1.180.000 | 0,48 | 566.400 | 180.524,33 | 0,64 | 755.200 |
2020 | 571.686,50 | 1.180.000 | 0,48 | 566.400 | 180.524,33 | 0,64 | 755.200 |
Summen | 2.858.432,49 | 2.301.000,00 | 541.572,99 | 2.867.400,00 |
Die Änderung der Abwassersatzung betrifft neben der Bestimmung der neuen Gebührenhöhe auch die folgenden Änderungen. Im neu gefassten § 51 Abs. 1 wird der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld für die Teilleistungen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung auf das Ende eines Kalenderjahres vereinheitlicht. In der aktuell gültigen Fassung sind rückwirkende Gebührenerhöhungen im Bereich Niederschlagswasserentsorgung nicht mit dem Vertrauensschutz der Gebührenpflichtigen vereinbar. Im Zusammenhang mit der Änderung der Gebührenentstehung in der Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird aus den Fälligkeitsterminen (15. Mai und 15. November) der zum Jahresanfang entstandenen Gebührenschuld neu ein Vorauszahlungstermin (15. Mai). (§52 Absatz 2) Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes entfällt in der Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung der Vorauszahlungstermin am 15. Mai, falls die Jahresgebühr 15,00 € nicht überschreitet. (§52 Absatz 2) Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten, damit Klarheit über die Entstehung der neuen Gebühr herrscht. Da die Niederschlagswassergebühr gemäß gültiger Satzung bereits zum 01.01.2016 wirksam geworden ist und somit die Gebühren nicht rückwirkend erhöht werden können, tritt der Gebührensatz für den Teilbereich Niederschlagswasserentsorgung folgerichtig erst zum 01.01.2017 in Kraft und die Gebührenschuld tritt gleichzeitig mit den Änderungen der § 51 und § 52 zum Jahresende ein. Die Nachberechnung 2016-2020 wird dann die Abrechnung des Zeitraumes bringen und Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen in der dann folgenden Kalkulationsperiode ausweisen.