B-Plan Nr. 68 "Erweiterung Feuerwehr und Stadtwirtschaftshof Radeberg" - Aufstellungsbeschluss
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 auf der Grundlage einer vorausgegangenen Standortuntersuchung den Beschluss SR010-2015 gefasst, den Neubau des Gebäudes für den Stadtwirtschaftshof auf dem Gelände des Stadtgutes am Bruno-Thum-Weg zu realisieren. Dafür ist die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, der ebenfalls die planungsrechtlichen Grundlagen für die erforderliche Erweiterung der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg beinhalten soll. Die Fläche der ehemaligen Milchviehanlage, welche als Fläche für den Neubau des Stadtwirtschaftshofgebäudes auf dem Gelände des heutigen Stadtgutes und die Erweiterung der Radeberger Feuerwehr dienen soll, grenzt unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 "Badstr. Ost mit Wohngebiet Am Sandberg". Bei der Betrachtung dieses Bereiches fiel auf, dass das genutzte und verpachtete Gebäude des ehemaligen Kälberstalles überwiegend zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 gehört und dort als öffentliche Grünfläche dem Grünzug Landwehr zugeordnet wurde. Eine Nachnutzung dieses Gebäudes ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 2 nicht vorgesehen und ein Bauantrag Nutzungsänderung für die momentanen Nutzungen ist auf Grundlage des rechtskräftigen B-Planes Nr. 2 nicht genehmigungsfähig. Da aus den Unterlagen zum B-Plan Nr. 2 nicht ersichtlich ist, ob dies seinerzeit so der planerische Wille der Stadt Radeberg war, hat die Verwaltung den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 68 in zwei Varianten der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches erstellt: Variante 1: Der Bereich des ehemaligen Kälberstalles wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 integriert mit dem Ziel, die Möglichkeit einer baulichen Nachnutzung dieses Gebäudes mit den neuen Festsetzungen planungsrechtlich zu sichern. Mit der Überplanung werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 (öffentliche Grünfläche) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 68 ersetzt. Die vorgenommene Nutzungsänderung des Gebäudes wäre dann aus planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Die Möglichkeiten der Ausbildung des Grünzuges Landwehr werden geschmälert. Variante 2: Es wird an den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2 (öffentliche Grünfläche) festgehalten und das Gebäude des ehemaligen Kälberstalles wird mittelfristig nicht mehr genutzt. Ein Bauantrag Nutzungsänderung für die momentane Nutzung des Gebäudes wäre nicht genehmigungsfähig. Das Gebäude ist abzubrechen und das Grundstück dem Grünzug Landwehr zuzuordnen.